AGB

1. Allgemeines

Der Abschluss von Verträgen mit der Gebäudereinigung Andreas Koch GmbH & Co. KG erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.

Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.

2. Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.

3. Anweisung in das Anwesen

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

4. Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Verträgen oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen.

Der Rechnungsbetrag/die Reinigungsleistung bezieht sich auf unsere Kalkulationsgrundlage von 10 Feiertagen p. a. und die Minderreinigung der Büros von ca. 20 % wegen Urlaub, Krankheit und Feiertagen der Angestellten des Auftraggebers.

Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang – und Standard gewahrt bleibt.

Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.

4.1 Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang- und Standard gewahrt bleibt.

Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:

  • Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird.
  • Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird.
  • Glättbindung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser
  • Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen
  • Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Fläche zur Verfügung

5. Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

6. Reklamationen

Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.

Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der Gebäudereinigung Andreas Koch GmbH & Co. KG Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamationen dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend.

Reklamationen sind daher grundsätzliche schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen.

Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer auch zu einer 2. Nacharbeit verpflichtet und berechtigt, wenn die 1. Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

7. Vergütung

Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug.

Abschlags- und Teilrechnungen in Höhe der erbrachten Teilleistungen können erstellt werden, wenn die erbrachten Teilleistungen EUR 5.000,00 übersteigen oder/und die Auftragsabwicklung seit Beginn der Arbeitsaufnahme 10 Wochen übersteigt.

Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, am dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

Kommt der Auftraggeber einer Zahlungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten.

Das Personal des Auftragsnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.

8. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden, wird nach der Höhe der Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt.

Die Deckungssummen dieses Vertrages betragen je Versicherungsfall 2.111.200,00 Euro pauschal für versicherte Personen – und/ oder Sachschaden (zweifach maximiert pro Versicherungsjahr). Im Rahmen dieser Deckungssumme besteht Versicherungsschutz bis zu den nachstehend genannten Deckungssummen je Versicherungsfall:

  • für Personen- und Sachschäden: 2.000.000,00 EUR
  • Bearbeitungsschäden 25.600,00 EUR
  • Abhandenkommen von Schlüssel: 60.000,00 EUR
  • Sonstige Vermögensschäden eines vorhergehenden Sachschadens 25.600,00 EUR

9. Schlussbestimmung

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch eine andere Vertragsbestimmungen zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.

10. Gerichtsstand

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch eine andere Vertragsbestimmungen zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.

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